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1. Allgemeines
Für alle unseren Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Sie gehen anders lautenden Konditionen, die vom Besteller übersandt wurden oder sich auf dessen Schriftstück befinden, in jedem Falle vor.
2. Preise
Sämtliche Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
3. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug irgendwelcher Art zahlbar. Zahlungen gelten in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank frei verfügen können. Entstehen nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, dann können wir unsere Lieferungen von vorheriger Sicherheitsleistung abhängig machen, oder vom Vertrag zurück treten.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen unser Eigentum.
5. Beanstandung, Garantie, Haftung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Beanstandungen bezüglich Quantität oder Qualität der Ware sind uns innerhalb 8 Tagen ab Erhalt schriftlich anzuzeigen. Für Schäden, die durch ungenaue Angaben über den Verwendungszweck, oder unsachgemässe Behandlung der Ware durch den Besteller entstehen, lehnen wir jede Haftung ab. Für das vom Werkslieferanten als fehlerhaft anerkannte Material leistet der Lieferant Ersatz der Ware; er behält sich vor, die Ware ohne Ersatzlieferung zurück zu nehmen und den Kaufpreis gut zu schreiben.
6. Lieferfrist
Wurde eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie mit Vertragsabschluss und wenn die bei der Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet worden sind.
Die Lieferfrist wird entsprechend verlängert,
-wenn der Besteller nachträglich Änderungen verlangt, welche die Lieferung beeinflussen.
-durch unvorhergesehene Hindernisse, die die Neue Modular AG nicht abwenden kann.
-wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist.
-In Fällen höherer Gewalt die uns, einen Zulieferer oder Vertriebspartner betreffen sind wir berechtigt, den Liefertermin angemessen hinaus zu schieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten, soweit dieser noch nicht ausgeführt ist. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener, schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurück zu treten. Bei verspäteter Lieferung steht dem Besteller kein Recht auf Schadenersatz zu.
7. Erfüllungsort / Nationales Recht
Unsere Verträge unterstehen dem Schweizer Recht, UN-Recht ist ausgeschlossen. Gemeinsamer Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus Geschäften mit uns ergebenen Rechte und Plichten ist Uzwil (SG), Schweiz.
Henau, 28. November 2008
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